SOKA / ULAK - Was ist das?
Allgemeines und Rechtsgrundlage
Unter
dem
Oberbegriff
,,SOKA-Bau“
treten
die
Urlaubs-
und
Lohnausgleichskasse
e.
V.
(ULAK)
und
die
Zusatzversorgungskasse
des
Baugewerbes
AG
(ZVK-
Bau)
gemeinsam
als
„Sozialkassen
des
Baugewerbes“
nach
außen
hin
auf.
Die
beiden
Kassen
sind
Einrichtungen
der
Tarifparteien
der
Bauindustrie,
und
zwar
des
Zentralverbandes
des
Deutschen
Baugewerbes
e.
V.
(ZDB)
und
des
Hauptverbandes
der
Deutschen
Bauindustrie
e.
V.
(HDB)
sowie
der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).
Durch
die
Beiträge,
die
ausschließlich
von
den
Arbeitgebern
zu
zahlen
sind,
werden
Urlaubsansprüche
gesichert,
Ausbildungen
gefördert
und
im
Alter
eine
Zusatzrente ausgezahlt.
Die
SOKA-Bau
ist
keine
staatliche
Sozialkasse,
vielmehr
stellen
die
beiden
Kassen,
ULAK
und
ZVK
eine
Art
,,Versicherung“
dar,
welche
durch
die
Beiträge
der
Arbeitgeber
finanziert
werden,
und
ihre
Forderungen
vor dem Arbeitsgericht einklagen müssen.
Grundlage
für
die
Geltendmachung
von
Sozialkassenbeiträgen
durch
die
SOKA-Bau
ist
der
Tarifvertrag
über
das
Sozialkassenverfahren
im
Baugewerbe
(VTV).
Dieser
wurde
von
den
Tarifvertragsparteien
für
allgemeinverbindlich
erklärt,
was
bedeutet,
dass
alle
Betriebe,
die
in
den
Geltungsbereich
des
VTV
fallen,
automatisch
beitragspflichtig
sind,
unabhängig
davon,
ob
sie
Mitglieder der SOKA-Bau sind oder nicht.
Geltungsbereich und erfasste Betriebe
Ob
ein
Betrieb
ein
,,Betrieb
des
Baugewerbes“
und
somit
beitragspflichtig
ist,
hängt
davon
ab,
ob
dieser
dem
räumlichen,
persönlichen
und
betrieblichen
Geltungsbereich des VTV unterfällt.
In
den
räumlichen
Geltungsbereich
fällt
ein
Betrieb,
wenn
er
im
Gebiet
der
Bundesrepublik
Deutschland
liegt
oder
zumindest
die
bauliche
Tätigkeit
dort
erbracht
wurde.
Vom
persönlichen
Geltungsbereich
werden
gewerbliche
Arbeitnehmer,
Angestellte,
dienstpflichtige
Arbeitnehmer und Auszubildende erfasst.
Regelungen
zum
betrieblichen
Geltungsbereich
des
VTV
sind
nur
in
Verbindung
mit
der
Kenntnis
der
dazu
ergangenen
Rechtsprechung
des
Bundesarbeitsgerichtes,
sowie
einer
Vielzahl
von
Entscheidungen
der
Arbeitsgerichte
in
Wiesbaden
oder
Berlin
und
Landesarbeitsgerichte
in
Frankfurt
oder
Berlin
zutreffend
zu
verstehen.
Jedenfalls
sind
solche
Betriebe
umfasst,
die
überwiegend,
also
in
mehr
als
50%
der
Gesamtarbeitszeit,
eine
bauliche
Tätigkeit
ausführen.
Jedoch
kann
dies
nicht
pauschalisiert
werden,
lassen
Sie
sich
bezüglich
der
Frage,
ob
Ihr
Betrieb
in
den
Geltungsbereich
des
VTV
fällt,
anwaltlich
beraten.
,,Betriebe
des
Baugewerbes“
sind
z.B.
solche,
in
denen
überwiegend
Arbeiten
der
nachstehend
aufgeführten
Art ausgeführt werden:
•
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit
•
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten
•
Asbestsanierungsarbeiten
•
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen
•
Bauten- und Eisenschutzarbeiten
•
Bautrocknungsarbeiten
•
Beton- und Stahlbetonarbeiten
•
Bohrarbeiten
•
Brunnenbauarbeiten
•
Chemische Bodenbefestigung
•
Dämm-/Isolierarbeiten
•
Erdbewegungsarbeiten
•
Estricharbeiten
•
Fassadenbauarbeiten
•
Fertigbauarbeiten
•
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten
•
Fliesenarbeiten
•
Fugarbeiten an Bauwerken
•
Glasstahlbetonarbeiten
•
Gleisbauarbeiten
•
Herstellen
von
nicht
lagerfähigen
Baustoffen,
Beton- und Mörtelmischungen
•
Hochbauarbeiten
•
Holzschutzarbeiten
•
Kanalbau-/ Sielbauarbeiten
•
Maurerarbeiten
•
Rammarbeiten
•
Rohrleistungsbau
•
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten
•
Schalungsarbeiten
•
Schornsteinbauarbeiten
•
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
•
Stahlbiege- und Flechtarbeiten
•
Stakerarbeiten
•
Straßenbauarbeiten
•
Straßenwalzarbeiten
•
Stuck-/Putzarbeiten
•
Technischen Dämm- und Isolierarbeiten
•
Terrazzoarbeiten
•
Tiefbauarbeiten
•
Trocken- und Montagebauarbeiten
•
Verlegen von Bodenbelägen
•
Vermieten von Baumaschinen
•
Wärmedämmverbundsystem
•
Wasserwerksbauarbeiten
•
Zimmerarbeiten
Nicht erfasst werden Betriebe:
•
des
Betonwaren
und
Terrazzowaren
herstellenden
Gewerbes,
•
des Dachdeckerhandwerks,
•
des
Gerüstbaugewerbes,
deren
Tätigkeit
sich
überwiegend
auf
die
gewerbliche
Erstellung
von
Gerüsten erstreckt,
•
des Glaserhandwerks,
•
des Herd- und Ofensetzerhandwerks
•
des Maler- und Lackiererhandwerks
•
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie
•
der Nassbaggerei
•
des Parkettlegerhandwerks,
•
der Säurebauindustrie,
•
des
Schreinerhandwerks
sowie
der
holzbe-
und
-
verarbeitenden Industrie, soweit nicht
•
Fertigbau-,
Dämm-
(Isolier-),
Trockenbau-
und
Montagebauarbeiten oder Zimmerarbei-
•
ten ausgeführt werden,
•
des Klempnerhandwerks
•
des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes
•
des Elektroinstallationsgewerbes
•
des
Zentralheizungsbauer-
und
Lüftungsbauergewerbes
sowie
des
Klimaanlagenbaues,
•
des Steinmetzhandwerks
Beiträge
Fällt
der
Betrieb
in
den
Geltungsbereich
des
VTV,
ist
er
beitragspflichtig,
unabhängig
davon,
ob
er
ein
Mitglied
in der SOKA-Bau ist oder nicht.
Sitzt
der
Betrieb
in
den
Ländern
Baden-Württemberg,
Bayern,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland
und
Schleswig-Holstein,
muss
der
Arbeitgeber
einen
Beitrag
in
Höhe
von
aktuell
20,8
%
der
monatlichen
Bruttolohnsummen
der
gewerblichen
Arbeitnehmer
zahlen.
Liegt
der
Betriebssitz
im
Westteil
des
Landes
Berlin,
muss
der
Arbeitgeber
einen
Betrag
in
Höhe
von
25,75
%
der
monatlichen
Bruttolohnsumme
als
Beitrag
entrichten.
Die
Beitragshöhe
für
kaufmännische
Angestellte
mit
Betriebssitz
in
den
alten
Bundesländern
und
dem
Westteil
des
Landes
Berlin
beträgt
seit
2019
63,00
€
monatlich.
Arbeitgeber
mit
Betriebssitz
in
den
neuen
Bundesländern
zahlen
einen
Beitrag
in
Höhe
von
18,8
%
der
Bruttolohnsumme
und
Arbeitgeber
mit
Betriebssitz
im
Ostteil
des
Landes
Berlin
müssen
einen
Beitrag
in
Höhe
von
23,75
%
der
Bruttolohnsumme
zahlen.
Für
kaufmännische
Angestellte
mit
Betriebssitz
in
den
neuen
Bundesländern
und
Arbeitgeber
mit
Betriebssitz
im
Ostteil
des
Landes
Berlin
ist
ein
monatlicher
Beitrag
in Höhe von 25,00 € zu zahlen.
Mahnbescheid oder Klage
Spätestens
mit
Zustellung
eines
Mahnbescheides
der
ULAK,
durch
welchen
die
SOKA-Bau
ihre
Beitragsforderungen
geltend
macht,
da
Sie
Ihren
Betrieb
für
beitragspflichtig
hält,
sollten
Sie
einen
Anwalt
einschalten.
Sie
müssen
innerhalb
von
einer
Woche
nach
Zustellung
gegen
den
Mahnbescheid
Widerspruch
einlegen,
ansonsten
kann
der
geforderte
Betrag
zwangsvollstreckt
werden.
Nach
fristgerecht
eingelegtem
Widerspruch
wird
die
SOKA
durch
die
ULAK
den
geforderten
Betrag
beim
Arbeitsgericht
einklagen.
“Wir zeigen Auswege für Sie auf.
Damit Sie nicht Baden gehen”
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