(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die in einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe,
die
nach
ihrer
durch
die
Art
der
betrieblichen
Tätigkeiten
geprägten
Zweckbestimmung
und
nach
ihrer
betrieblichen
Einrichtung
gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe,
die,
soweit
nicht
bereits
unter
Abschnitt
I
erfasst,
nach
ihrer
durch
die
Art
der
betrieblichen
Tätigkeiten
geprägten
Zweckbestimmung
und
nach
ihrer
betrieblichen
Einrichtung
gewerblich
bauliche
Leistungen
erbringen,
die
–
mit
oder
ohne
Lieferung
von
Stoffen
oder
Bauteilen
–
der
Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe,
die,
soweit
nicht
bereits
in
Abschnitt
I
oder
II
erfasst,
nach
ihrer
durch
die
Art
der
betrieblichen
Tätigkeiten
geprägten
Zweckbestimmung
und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
Technische
Dämm-
(Isolier-)
Arbeiten,
insbesondere
solche
an
technischen
Anlagen,
soweit
nicht
unter
Abschnitt
II
oder
III
erfasst,
einschließlich
von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.
Erfasst
werden
auch
solche
Betriebe,
die
im
Rahmen
eines
mit
einem
oder
mehreren
Betrieben
des
Baugewerbes
bestehenden
Zusammenschlusses
–
unbeschadet
der
gewählten
Rechtsform
–
für
die
angeschlossenen
Betriebe
des
Baugewerbes
entweder
ausschließlich
oder
überwiegend
die
kaufmännische
Verwaltung,
den
Vertrieb,
Planungsarbeiten,
Laborarbeiten
oder
Prüfarbeiten
übernehmen
oder
ausschließlich
oder
in
nicht
unerheblichem
Umfang
(zumindest
zu
einem
Viertel
der
betrieblichen
Arbeitszeit)
den
Bauhof
und/oder
die
Werkstatt
betreiben,
soweit
diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu
den
in
den
Abschnitten
I
bis
III
genannten
Betrieben
gehören
z.
B.
diejenigen,
in
denen
Arbeiten
der
nachstehend
aufgeführten
Art
ausgeführt
werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs-
und
Drainierungsarbeiten,
wie
das
Entwässern
von
Grundstücken
und
urbar
zu
machenden
Bodenflächen
einschließlich
der
Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.
Bautrocknungsarbeiten,
d.
h.
Arbeiten,
die
unter
Einwirkung
auf
das
Gefüge
des
Mauerwerks
der
Entfeuchtung
dienen,
auch
unter
Verwendung
von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9.
Dämm-
(Isolier-)
Arbeiten
(z.
B.
Wärme-,
Kälte-,
Schallschutz-,
Schallschluck-,
Schallverbesserungs-,
Schallveredelungsarbeiten)
einschließlich
Anbringung von Unterkonstruktionen;
10.
Erdbewegungsarbeiten
(Wegebau-,
Meliorations-,
Landgewinnungs-,
Deichbauarbeiten,
Wildbach-
und
Lawinenverbau,
Sportanlagenbau
sowie
Errichtung
von
Schallschutzwällen
und
Seitenbefestigungen
an
Verkehrswegen);11.
Estricharbeiten
(unter
Verwendung
von
Zement,
Asphalt,
Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13.
Fertigbauarbeiten:
Einbauen
oder
Zusammenfügen
von
Fertigbauteilen
zur
Erstellung,
Instandsetzung,
Instandhaltung
oder
Änderung
von
Bauwerken;
ferner
das
Herstellen
von
Fertigbauteilen,
wenn
diese
zum
überwiegenden
Teil
durch
den
Betrieb,
einen
anderen
Betrieb
desselben
Unternehmens
oder
innerhalb
von
Unternehmenszusammenschlüssen
–
unbeschadet
der
gewählten
Rechtsform
–
durch
den
Betrieb
mindestens
eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16.
Fugarbeiten
an
Bauwerken,
insbesondere
Verfugung
von
Verblendmauerwerk
und
von
Anschlüssen
zwischen
Einbauteilen
und
Mauerwerk
sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;1
7. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18.
Gleisbauarbeiten;19.
Herstellen
von
nicht
lagerfähigen
Baustoffen,
wie
Beton-
und
Mörtelmischungen
(Transportbeton
und
Fertigmörtel),
wenn
mit
dem
überwiegenden
Teil
der
hergestellten
Baustoffe
die
Baustellen
des
herstellenden
Betriebs,
eines
anderen
Betriebs
desselben
Unternehmens
oder
innerhalb
von
Unternehmenszusammenschlüssen
–
unbeschadet
der
gewählten
Rechtsform
–
die
Baustellen
des
Betriebs
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32.
Straßenbauarbeiten
(Stein-,
Asphalt-,
Beton-,
Schwarzstraßenbauarbeiten,
Fahrbahnmarkierungsarbeiten,
ferner
Herstellen
und
Aufbereiten
des
Mischgutes,
sofern
mit
dem
überwiegenden
Teil
des
Mischgutes
der
Betrieb,
ein
anderer
Betrieb
desselben
Unternehmens
oder
innerhalb
von
Unternehmenszusammenschlüssen
–
unbeschadet
der
gewählten
Rechtsform
–
der
Betrieb
mindestens
eines
beteiligten
Gesellschafters
versorgt
wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37.
Trocken-
und
Montagebauarbeiten
(z.
B.
Wand-
und
Deckeneinbau
bzw.
-verkleidungen,
Montage
von
Baufertigteilen),
einschließlich
des
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39.
Vermieten
von
Baumaschinen
mit
Bedienungspersonal,
wenn
die
Baumaschinen
mit
Bedienungspersonal
zur
Erbringung
baulicher
Leistungen
eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe,
soweit
in
ihnen
die
in
den
Abschnitten
I
bis
V
genannten
Leistungen
überwiegend
erbracht
werden,
fallen
grundsätzlich
als
Ganzes
unter
diesen
Tarifvertrag.
Betrieb
im
Sinne
dieses
Tarifvertrags
ist
auch
eine
selbstständige
Betriebsabteilung.
Als
solche
gilt
auch
eine
Gesamtheit
von
Arbeitnehmern,
die
außerhalb
der
stationären
Betriebsstätte
eines
nicht
von
den
Abschnitten
I
bis
IV
erfassten
Betriebs
baugewerbliche
Arbeiten
ausführt.Werden
in
Betrieben
des
Baugewerbes
in
selbstständigen
Abteilungen
andere
Arbeiten
ausgeführt,
so
werden
diese
Abteilungen
dann
nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11.
des
Schreinerhandwerks
sowie
der
holzbe-
und
-verarbeitenden
Industrie,
soweit
nicht
Fertigbau-,
Dämm-
(Isolier-),
Trockenbau-
und
Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12.
des
Klempnerhandwerks,
des
Gas-
und
Wasserinstallationsgewerbes,
des
Elektroinstallationsgewerbes,
des
Zentralheizungsbauer-
und
Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13.
des
Steinmetzhandwerks,
soweit
die
in
§
1
Nummer
2.1
des
Tarifvertrags
über
eine
überbetriebliche
Alters-
und
Invalidenbeihilfe
im
Steinmetz-
und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.