SOKA PFLICHT? Ist meine Firma SOKA-BAU pflichtig?
Wir geben Antworten zur Soka Bau Pflicht? Wer muss in die Sozialkasse Soka Bau Pflichtbeiträge einzahlen? Grundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau und damit der Soka Bau Pflicht ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) beziehungsweise das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) . Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien, also der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt , Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. , Kronenstraße 55 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. , Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin andererseits für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass alle Betriebe, die in den Geltungsbereich des VTV fallen, automatisch beitragspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der SOKA-Bau sind oder nicht. Für wen gilt die Soka Bau Pflicht? Ob ein Betrieb ein ,,Betrieb des Baugewerbes“ und somit beitragspflichtig ist, hängt davon ab, ob dieser dem räumlichen, persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt. In den räumlichen Geltungsbereich fällt ein Betrieb, wenn er im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt oder zumindest die bauliche Tätigkeit dort erbracht wurde. Dies alleine begründet aber alleine noch keine SOKA-BAU Pflicht. Vom persönlichen Geltungsbereich werden gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, dienstpflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende erfasst, für die eine Soka Pflicht besteht. Regelungen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sind nur in Verbindung mit der Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, sowie einer Vielzahl von Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Wiesbaden oder Berlin und der Landesarbeitsgerichte in Frankfurt oder Berlin zutreffend zu verstehen. Jedenfalls sind solche Betriebe umfasst, die überwiegend, also in mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit, eine bauliche Tätigkeit ausführen. Jedoch kann dies nicht pauschalisiert werden, lassen Sie sich bezüglich der Frage, ob Ihr Betrieb in den Geltungsbereich des VTV fällt und eine Soka Bau Beitragspflicht besteht, anwaltlich beraten. Generell nehmen alle Betriebe an den Sozialkassenverfahren teil, wenn feststeht, dass diese zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit (bezogen auf die Gesamtarbeitszeit) Tätigkeiten des Baugewerbes durch die eigenen Mitarbeiter ausüben. Eine selbstständige Betriebsabteilung gilt in der Regel im Sinne der o. g. Regelungen als Betrieb, ebenso eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb ihrer stationären Arbeitsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführen. Hier sind alle Begriffe „dehnbar“, d.h. es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Hier setzen wir an! Gibt es eine Soka Bau Auskunftspflicht? Es gibt keine allgemeine Auskunftspflicht. Nur wenn die Soka Bau Anhaltspunkte nachweisen kann, welche für eine Soka Bau Pflicht sprechen, dann besteht eine Auskunftspflicht. Prinzipiell genügt der Soka Bau der Begriff „Bau“ auf Ihrer Webseite oder Ähnliches, um Ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht zu konstruieren. Auch im gerichtlichen Verfahren besteht eine Pflicht zur substantiierten Darlegung (Substantiiertes Bestreiten). Ignorieren Sie daher nicht eine Aufforderung der Soka Bau zur Auskunft, sondern lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, in welchem Umfang Sie Auskunft erteilen müssen. Wer prüft eine Soka Bau Pflicht? Zunächst einmal können Sie grob anhand der von uns angegebenen Kriterien prüfen, ob Sie beitragspflichtig sind. Danach sollten Sie jedoch unbedingt eine anwaltliche Prüfung vornehmen lassen. Die Soka Bau bietet „ganz großzügige“ Betriebsprüfungen durch „Betriebsberater“ an. Machen Sie hiervon keinen Gebrauch. Es wäre in etwa so, wie wenn Sie einen Einbrecher in Ihre Wohnung einladen, um den Wert Ihres Goldes bestimmen zu lassen. Man wird nicht auf die Feinheiten eingehen, sondern tunlichst eine Beitragspflicht finden. Nehmen Sie auch keine Onlineanmeldung bei der Soka Bau vor! Gibt es eine Soka Bau Beitragspflicht? Ja es gibt eine Soka Bau Beitragspflicht, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings besteht die Schwierigkeit darin, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen. Hüten Sie sich also davor selbst etwas zu unternehmen ohne anwaltlichen Rat. Auch der Versuch, über die unverbindlichen Teilnahmeprüfung bei der SOKA-BAU Klarheit über die Soka Bau Beitragspflicht zu gewinnen, ist zum Scheitern verurteilt. Daher haben auch wir unseren Soka Test nicht mehr auf unserer Seite abrufbar. Für Laien und auch in diesem Rechtsgebiet unerfahrene Juristen waren hieraus keine eindeutigen Ergebnisse zu erzielen. Wer ist von der Soka Bau Pflicht befreit? Es gibt keine eindeutigen Tatbestände, welche eine Befreiung von der Soka Bau Pflicht begründen. Eine Innungsmitgliedschaft, eine Verbandsmitgliedschaft, die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrages und die laut VTV nicht erfassten Betriebe können eine Ausnahme bzw. eine Befreiung begründen, müssen dies aber nicht zwangsläufig. Einer der problematischsten Berufe in dieser Hinsicht ist hier der Tischlerberuf /Schreinerberuf. Ist das Baunebengewerbe Soka Bau pflichtig? Auch hier gilt, dass je nach den Umständen des Einzelfalles eine Pflicht bestehen kann oder nicht. Einige Betriebe der Bauwirtschaft, insbesondere die Ausbaugewerke, sind teilweise von einer Pflicht ausgenommen. Wenn Sie die Soka Bau fragen, dann besteht jedoch immer eine Soka Bau Pflicht. Warum gibt es eine Soka Bau Pflichtmitgliedschaft? SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft wurde 1949 als "Gemeinnützige Urlaubskassen für die Bauwirtschaft" gegründet. Im Jahr 1955 erfolgte die Gründung der Lohnausgleichskasse für die Bauwirtschaft. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode. Der Zusammenschluss von Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erfolgte 1975. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wurde 1957 gegründet. Damit sollten strukturbedingte Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bauarbeiter ausgeglichen werden. Arbeitnehmer und Angestellte, ausgenommen sind geringfügig beschäftigte Angestellte und die leitenden Angestellten, können eine zusätzliche Altersvorsorge in Form einer Rentenbeihilfe beziehen. Im Jahr 1955 erfolgte die Einführung des umlagefinanzierten Berufsausbildungsverfahrens. Um die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft für alle Beteiligten attraktiver zu gestalten, wurde von den Tarifpartnern bereits 1976 die branchenweite Finanzierung der Berufsausbildung eingeführt, mit der sämtliche Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in den Ausbildungszentren und ein großer Teil der betrieblichen Ausbildungskosten finanziert wird. Guthaben auf Arbeitszeitkonten können seit einiger Zeit über die Soka Bau Pflicht abgesichert werden. Gibt es eine berufliche SOKA Bau-Pflicht? Eine beruflich gebundene Soka Bau Pflicht besteht überhaupt nicht. Eine Soka Bau Beitragspflicht orientiert sich ausschließlich an der ausgeübten Tätigkeit, welche Ihre Mitarbeiter ausüben. Ein gelernter Maurer kann beispielsweise auch im Landschafts- und Gartenbau Gartenpflegearbeiten durchführen. Nur seine Ausbildung als gelernter Mauer lässt ihn dann nicht Soka Bau beitragspflichtig werden. Allein die konkret ausgeführte Tätigkeit ist für die Soka Bau Beitragspflicht entscheidend. Dennoch kann der erlernte Beruf natürlich ein Indiz für die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit und die Qualifikation des Arbeitnehmers im Sinne der Soka Bau Pflicht darstellen. Pflichtbeiträge zur Soka Bau. Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich des VTV, ist er beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er ein Mitglied in der SOKA-Bau ist oder nicht. Sitzt der Betrieb in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, muss der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von aktuell 20,8 % der monatlichen Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer zahlen. Liegt der Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin, muss der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 25,75 % der monatlichen Bruttolohnsumme als Beitrag entrichten. Die Beitragshöhe für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und dem Westteil des Landes Berlin beträgt seit 2019 63,00 € monatlich. Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern zahlen einen Beitrag in Höhe von 18,8 % der Bruttolohnsumme und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin müssen einen Beitrag in Höhe von 23,75 % der Bruttolohnsumme zahlen. Für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 25,00 zu zahlen. Neu ist die Berufsbildungsumlage in Höhe von 18,00 € pro Angestellten rückwirkend seit 01.04.2021. Arbeiter: Im Tarifgebiet West: 20,80 % Im Tarifgebiet Ost: 18,80 % Im Tarifgebiet Berlin West: 25,75 % Im Tarifgebiet Berlin Ost: 23,75 % Angestellte: Im Tarifgebiet West: 63,00 € Im Tarifgebiet Ost: 25,00 € Im Tarifgebiet Berlin West: 63,00 € Im Tarifgebiet Berlin Ost: 25,00 € Bundesweit (Berufsbildung): 18,00 € Mahnbescheid oder Klage Spätestens mit Zustellung eines Mahnbescheides der ULAK, durch welchen die SOKA-Bau Ihre Beitragsforderungen geltend macht, da Sie Ihren Betrieb für beitragspflichtig hält, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Sie müssen innerhalb von einer Woche nach Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, ansonsten kann der geforderte Betrag zwangsvollstreckt werden. Nach fristgerecht eingelegtem Widerspruch wird die SOKA durch die ULAK den geforderten Betrag beim Arbeitsgericht einklagen.
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SOKA PFLICHT? Ist meine Firma SOKA-BAU pflichtig?
Wir geben Antworten zur Soka Bau Pflicht? Wer muss in die Sozialkasse Soka Bau Pflichtbeiträge einzahlen? Grundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau und damit der Soka Bau Pflicht ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) beziehungsweise das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) . Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien, also der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt , Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. , Kronenstraße 55 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. , Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin andererseits für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass alle Betriebe, die in den Geltungsbereich des VTV fallen, automatisch beitragspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der SOKA-Bau sind oder nicht. Für wen gilt die Soka Bau Pflicht? Ob ein Betrieb ein ,,Betrieb des Baugewerbes“ und somit beitragspflichtig ist, hängt davon ab, ob dieser dem räumlichen, persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt. In den räumlichen Geltungsbereich fällt ein Betrieb, wenn er im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt oder zumindest die bauliche Tätigkeit dort erbracht wurde. Dies alleine begründet aber alleine noch keine SOKA-BAU Pflicht. Vom persönlichen Geltungsbereich werden gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, dienstpflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende erfasst, für die eine Soka Pflicht besteht. Regelungen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sind nur in Verbindung mit der Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, sowie einer Vielzahl von Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Wiesbaden oder Berlin und der Landesarbeitsgerichte in Frankfurt oder Berlin zutreffend zu verstehen. Jedenfalls sind solche Betriebe umfasst, die überwiegend, also in mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit, eine bauliche Tätigkeit ausführen. Jedoch kann dies nicht pauschalisiert werden, lassen Sie sich bezüglich der Frage, ob Ihr Betrieb in den Geltungsbereich des VTV fällt und eine Soka Bau Beitragspflicht besteht, anwaltlich beraten. Generell nehmen alle Betriebe an den Sozialkassenverfahren teil, wenn feststeht, dass diese zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit (bezogen auf die Gesamtarbeitszeit) Tätigkeiten des Baugewerbes durch die eigenen Mitarbeiter ausüben. Eine selbstständige Betriebsabteilung gilt in der Regel im Sinne der o. g. Regelungen als Betrieb, ebenso eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb ihrer stationären Arbeitsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführen. Hier sind alle Begriffe „dehnbar“, d.h. es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Hier setzen wir an! Gibt es eine Soka Bau Auskunftspflicht? Es gibt keine allgemeine Auskunftspflicht. Nur wenn die Soka Bau Anhaltspunkte nachweisen kann, welche für eine Soka Bau Pflicht sprechen, dann besteht eine Auskunftspflicht. Prinzipiell genügt der Soka Bau der Begriff „Bau“ auf Ihrer Webseite oder Ähnliches, um Ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht zu konstruieren. Auch im gerichtlichen Verfahren besteht eine Pflicht zur substantiierten Darlegung (Substantiiertes Bestreiten). Ignorieren Sie daher nicht eine Aufforderung der Soka Bau zur Auskunft, sondern lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, in welchem Umfang Sie Auskunft erteilen müssen. Wer prüft eine Soka Bau Pflicht? Zunächst einmal können Sie grob anhand der von uns angegebenen Kriterien prüfen, ob Sie beitragspflichtig sind. Danach sollten Sie jedoch unbedingt eine anwaltliche Prüfung vornehmen lassen. Die Soka Bau bietet „ganz großzügige“ Betriebsprüfungen durch „Betriebsberater“ an. Machen Sie hiervon keinen Gebrauch. Es wäre in etwa so, wie wenn Sie einen Einbrecher in Ihre Wohnung einladen, um den Wert Ihres Goldes bestimmen zu lassen. Man wird nicht auf die Feinheiten eingehen, sondern tunlichst eine Beitragspflicht finden. Nehmen Sie auch keine Onlineanmeldung bei der Soka Bau vor! Gibt es eine Soka Bau Beitragspflicht? Ja es gibt eine Soka Bau Beitragspflicht, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings besteht die Schwierigkeit darin, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen. Hüten Sie sich also davor selbst etwas zu unternehmen ohne anwaltlichen Rat. Auch der Versuch, über die unverbindlichen Teilnahmeprüfung bei der SOKA-BAU Klarheit über die Soka Bau Beitragspflicht zu gewinnen, ist zum Scheitern verurteilt. Daher haben auch wir unseren Soka Test nicht mehr auf unserer Seite abrufbar. Für Laien und auch in diesem Rechtsgebiet unerfahrene Juristen waren hieraus keine eindeutigen Ergebnisse zu erzielen. Wer ist von der Soka Bau Pflicht befreit? Es gibt keine eindeutigen Tatbestände, welche eine Befreiung von der Soka Bau Pflicht begründen. Eine Innungsmitgliedschaft, eine Verbandsmitgliedschaft, die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrages und die laut VTV nicht erfassten Betriebe können eine Ausnahme bzw. eine Befreiung begründen, müssen dies aber nicht zwangsläufig. Einer der problematischsten Berufe in dieser Hinsicht ist hier der Tischlerberuf /Schreinerberuf. Ist das Baunebengewerbe Soka Bau pflichtig? Auch hier gilt, dass je nach den Umständen des Einzelfalles eine Pflicht bestehen kann oder nicht. Einige Betriebe der Bauwirtschaft, insbesondere die Ausbaugewerke, sind teilweise von einer Pflicht ausgenommen. Wenn Sie die Soka Bau fragen, dann besteht jedoch immer eine Soka Bau Pflicht. Warum gibt es eine Soka Bau Pflichtmitgliedschaft? SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft wurde 1949 als "Gemeinnützige Urlaubskassen für die Bauwirtschaft" gegründet. Im Jahr 1955 erfolgte die Gründung der Lohnausgleichskasse für die Bauwirtschaft. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode. Der Zusammenschluss von Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erfolgte 1975. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wurde 1957 gegründet. Damit sollten strukturbedingte Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bauarbeiter ausgeglichen werden. Arbeitnehmer und Angestellte, ausgenommen sind geringfügig beschäftigte Angestellte und die leitenden Angestellten, können eine zusätzliche Altersvorsorge in Form einer Rentenbeihilfe beziehen. Im Jahr 1955 erfolgte die Einführung des umlagefinanzierten Berufsausbildungsverfahrens. Um die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft für alle Beteiligten attraktiver zu gestalten, wurde von den Tarifpartnern bereits 1976 die branchenweite Finanzierung der Berufsausbildung eingeführt, mit der sämtliche Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in den Ausbildungszentren und ein großer Teil der betrieblichen Ausbildungskosten finanziert wird. Guthaben auf Arbeitszeitkonten können seit einiger Zeit über die Soka Bau Pflicht abgesichert werden. Gibt es eine berufliche SOKA Bau-Pflicht? Eine beruflich gebundene Soka Bau Pflicht besteht überhaupt nicht. Eine Soka Bau Beitragspflicht orientiert sich ausschließlich an der ausgeübten Tätigkeit, welche Ihre Mitarbeiter ausüben. Ein gelernter Maurer kann beispielsweise auch im Landschafts- und Gartenbau Gartenpflegearbeiten durchführen. Nur seine Ausbildung als gelernter Mauer lässt ihn dann nicht Soka Bau beitragspflichtig werden. Allein die konkret ausgeführte Tätigkeit ist für die Soka Bau Beitragspflicht entscheidend. Dennoch kann der erlernte Beruf natürlich ein Indiz für die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit und die Qualifikation des Arbeitnehmers im Sinne der Soka Bau Pflicht darstellen. Pflichtbeiträge zur Soka Bau. Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich des VTV, ist er beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er ein Mitglied in der SOKA-Bau ist oder nicht. Sitzt der Betrieb in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, muss der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von aktuell 20,8 % der monatlichen Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer zahlen. Liegt der Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin, muss der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 25,75 % der monatlichen Bruttolohnsumme als Beitrag entrichten. Die Beitragshöhe für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und dem Westteil des Landes Berlin beträgt seit 2019 63,00 monatlich. Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern zahlen einen Beitrag in Höhe von 18,8 % der Bruttolohnsumme und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin müssen einen Beitrag in Höhe von 23,75 % der Bruttolohnsumme zahlen. Für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 25,00 € zu zahlen. Neu ist die Berufsbildungsumlage in Höhe von 18,00 pro Angestellten rückwirkend seit 01.04.2021. Arbeiter: Im Tarifgebiet West: 20,80 % Im Tarifgebiet Ost: 18,80 % Im Tarifgebiet Berlin West: 25,75 % Im Tarifgebiet Berlin Ost: 23,75 % Angestellte: Im Tarifgebiet West: 63,00 € Im Tarifgebiet Ost: 25,00 € Im Tarifgebiet Berlin West: 63,00 € Im Tarifgebiet Berlin Ost: 25,00 € Bundesweit (Berufsbildung): 18,00 € Mahnbescheid oder Klage Spätestens mit Zustellung eines Mahnbescheides der ULAK, durch welchen die SOKA-Bau Ihre Beitragsforderungen geltend macht, da Sie Ihren Betrieb für beitragspflichtig hält, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Sie müssen innerhalb von einer Woche nach Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, ansonsten kann der geforderte Betrag zwangsvollstreckt werden. Nach fristgerecht eingelegtem Widerspruch wird die SOKA durch die ULAK den geforderten Betrag beim Arbeitsgericht einklagen.
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